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Aktieninformationen

Aktienkapital
Per 31. Dezember 2023 beträgt das ordentliche Aktienkapital der Bossard Holding AG 40 000 000 CHF. Vom Aktienkapital entfallen 33 250 000 CHF auf die Namenaktien A und 6 750 000 CHF auf die Namenaktien B.

Genehmigtes und bedingtes Kapital
Die Bossard Holding AG hält 291 867 Namenaktien A (2022: 291 867) im Sinne von Vorratsaktien. Diese können für Mitarbeiteraktienpläne, Akquisitionen oder andere Verwendungszwecke im Interesse der Gesellschaft verwendet werden und sind weder stimm- noch dividendenberechtigt. Darüber hinaus verfügt die Bossard Holding AG weder über genehmigtes noch bedingtes Aktienkapital.

Kapitalveränderungen in den letzten drei Jahren
Es erfolgte keine Kapitalveränderung in den letzten drei Jahren.

Aktien
Das Aktienkapital der Bossard Holding AG beträgt 40 000 000 CHF. Es ist eingeteilt in 6 650 000 Namenaktien A mit einem Nennwert von je 5 CHF und 6 650 000 Namenaktien B mit einem Nennwert von je 1 CHF (Stimmrechtsaktien). Das Aktienkapital ist voll liberiert. Mit Ausnahme der von der Bossard Holding AG gehaltenen eigenen Namenaktien A ist (i) jede im Aktienbuch mit Stimmrecht eingetragene Namenaktie zu einer Stimme berechtigt (siehe auch Beschränkung der Übertragbarkeit und NomineeEintragungen) und (ii) jede Namenaktie dividendenberechtigt. Die Bemessung des Stimmrechts nach Zahl der stimmberechtigten Namenaktien ist für einzelne in Artikel 16 der Statuten genannte Beschlüsse nicht anwendbar. Nur die Namenaktien A sind an der SIX Swiss Exchange gemäss dem Swiss Reporting Standard (ehemals Domestic Standard) kotiert. Die Namenaktien B sind vollständig im Besitz der Kolin Holding AG. Per 31. Dezember 2023 hielt die Bossard Holding AG 298 577 eigene Namenaktien A (darunter die unter genehmigtes und bedingtes Kapital genannten 291867 Vorratsaktien) was 2,228% der gesamten Aktien der Bossard Holding AG entspricht. Von diesen Aktien werden 6 710 (0,050%) durch die Bossard Holding AG aufgrund der Aktienbezugsrechte gemäss Kaderbeteiligungsplan als Veräusserungsposition gehalten. Weitere Informationen können im Vergütungsbericht sowie in Anmerkungen 11 und 15 des Finanzberichts entnommen werden.

Partizipations- und Genussscheine
Die Bossard Holding AG hat weder Partizipations- noch Genussscheine ausgegeben.

 

Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen
Gemäss Artikel 7 der Statuten bedarf die Übertragung von Namenaktien B immer der Zustimmung des Verwaltungsrats und zwar unabhängig davon, in welcher Form diese Aktien ausgegeben wurden. Der Verwaltungsrat kann ein entsprechendes Gesuch aus wichtigen Gründen ablehnen – in erster Linie zum Schutze des Gesellschaftszwecks und zur Erhaltung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Unternehmens (Art. 9 der Statuten). Angesprochen sind damit insbesondere die Übertragung von Namenaktien B an die Konkurrenz und die treuhänderische Übertragung, wenn der/die Erwerbende, auf erstmaliges Verlangen des Verwaltungsrats, nicht schriftlich erklärt, die betreffenden Aktien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben. Des Weiteren kann der Verwaltungsrat die Zustimmung verweigern, wenn er dem/der Veräussernden oder dem/der Erwerbenden von Namenaktien B anbietet, diese für Rechnung der Gesellschaft, anderer Aktieninhaber:innen oder Dritter mindestens zum wirklichen Wert im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu übernehmen (Art. 8 der Statuten). In begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat Ausnahmen von diesen Regeln bewilligen (im Berichtsjahr 2023 wurden keine Ausnahmen bewilligt). Übertragungsgesuche mit falschen Angaben sind jedoch in jedem Fall abzulehnen; die Einreichung eines neuen, verbesserten Gesuchs ist offen zu lassen (Art. 9 der Statuten). Für die Einführung oder Verschärfung von Vinkulierungsvorschriften ist ein Beschluss, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktien-Nennwerte auf sich vereinigt, erforderlich. Diese Bestimmungen gelten auch für Namenaktien B, die mittels Ausübung von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten erworben werden, sowie für die Begründung einer Nutzniessung an Namenaktien B.

Nominee-Eintragungen
Gemäss Artikel 6 der Statuten werden Erwerbende einer Namenaktie A mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, sofern sie bestätigen, diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu halten.

Bis zu einer Eintragungsgrenze von 0,5% der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien A wird als Nominee mit Stimmrecht anerkannt, wer nicht ausdrücklich erklärt, diese für eigene Rechnung zu halten. Über diese Eintragungsgrenze hinaus wird als Nominee mit Stimmrecht anerkannt, wer der Bossard Holding AG Namen, Adresse bzw. Sitz sowie die Aktienbestände derjenigen Person bekannt gibt, für deren Rechnung sie/er mehr als 0,5% der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Namenaktien A hält. Im Übrigen erfolgt eine Anerkennung bzw. ein Eintrag von Erwerbenden von Namenaktien A als Aktieninhaber:in ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat trifft für die Anerkennung und Eintragung der Erwerbenden von Namenaktien A, namentlich auch Nominees, notwendige Anordnungen. Diese Bestimmungen gelten auch für Namenaktien A, die mittels Ausübung von Bezugs-, Options- oder Wandelrechten erworben werden, sowie für die Begründung einer Nutzniessung an Namenaktien A.

Wandelanleihen und Optionen
Die Bossard Holding AG hat derzeit weder Wandelanleihen noch Obligationen ausstehend. Informationen betreffend zugeteilten Aktienbezugsrechten (ausstehende Optionen beziehungsweise Restricted Stock Units/RSU) für Namenaktien A der Bossard Holding AG gemäss dem Kaderbeteiligungsplan für ausgewählte Mitglieder des Managements der Bossard Gruppe (Kader) sind in Ziffer 6 im Vergütungsbericht sowie in Anmerkung 15 des Finanzberichts offengelegt. Weitere detaillierte Angaben können auf der elektronischen Veröffentlichungsplattform der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange über folgenden Link abgerufen werden:
www.ser-ag.com/de/resources/notifications-market-participants/significant-shareholders.html?companyId=BOSSARD#/